Die Pflichtabgabe (Zekat)

         

 

DIE PFLICHTABGABE (Zekat)

Die vierte Säule des Islam ist die Pflichtabgabe, der Zekat. Zekat zu entrichten

bedeutet, einen genau festgelegten Anteil des zekatpflichtigen Eigentums an

bestimmte Personen-gruppen, die ein Anspruch darauf haben, übereignen

(temlik). Wenn also jemand in der Absicht, die Pflichtabgabe zu entrichten,

einem Armen zu essen gibt, dann zählt dies dennoch nicht als Zekat, weil dabei

keine Übereignung stattgefunden hat.

Voraussetzung für das Entrichten des Zekat:

Diese besteht darin, daß ein volljähriger, geistig gesunder und im Besitz seiner

persönlichen Freiheit stehender Muslim, der zudem nicht verschuldet sein darf,

über seine eigenen Grundbedürfnisse hinaus Eigentümer eines bestimmten

Vermögens ist, der die Erhebungsgrenze (Nisab) überschreitet und über dem ein

Jahr verstrichen ist. Außerdem muß die Voraussetzung der Wachstumsfähigkeit

(Nema) dieses Eigentums erfüllt sein. Gold und Silber, auch wenn sie nicht

gehandelt werden, sind ebenfalls zekatpflichtig.

Nisab: Hierbei handelt es sich um ein Mindestvermögen (Erhebungsgrenze), bei

dem der Zekat fällig (Pflicht) wird. Dieser Betrag muß nach Abzug der

Schulden ein Wert von 20 Miskal (80,18 Gramm) Gold oder Geld haben bzw.

Handels-ware im gleichen Wert sein.

Bei Geld ist von jeweils 40 Währungseinheiten 1 Einheit (also 2,5%, z.B. von je

40.- DM jeweils 1 DM.-) als Zekat zu entrichten. Zekat von lebenden Tieren

bemißt sich nach der Art dieser Tiere: bei Schafen ist es eines von vierzig

Tieren; bei Kamelen, für fünf Kamele ein Schaf; bei Rindern, bei dreissig

Rindern ein Kalb. Auch Erze sind zekatpflichtig.

Zekat für Agrarprodukte (USCHR)

Zekat für Aggrarprodukte beläuft sich ungeachtet der Menge auf ein Zehntel,

das an die Armen abzuführen ist. Muß die Anbaufläche bewässert werden, so

beträgt der abzuführende Satz ein Zwanzigstel.

Diese Art von Pflichtabgabe bezeichnet man als 'Uschr („der Zehnte“).

ZEKATEMPFÄNGER (MASARIF-I ZEKAT):

Masarif-i Zekat sind jene Personengruppen, die ein Anrecht auf Zekat haben.

Davon gibt es acht verschiedene Gruppen, die im 60. Vers der Sure Tevbe

aufgeführt werden.

1. Arme (die weniger als die Erhebungsgrenze besitzen).

2. Völlig mittellose Bedürftige (Miskin).

3. Beamte, die für Zekatangelegenheiten zuständig sind.

4. Leute, deren Herz gewonnen werden soll (Müellefe-i qulub).

5. Zur Freilassung von Sklaven.

6. Schuldner (die mit ihrem Hab und Gut die Schulden nicht begleichen

können).

7. Auf dem Wege Allahs (Fi Sebilillah).

8. Reisende die in Not sind.

Zekat kann an irgendeine dieser Gruppen abgeleistet werden. Jedoch das beste

und lohnenswerteste ist ihn an mittellose Bedürtige (Miskin) und auf dem Wege

Allahs zu geben.

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Der Kurzgefaßte ILMIHAL

Illustriertes Gebetslehrbuch Religionsunterricht für muslimische Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter

Herausgegeben vom:Verband der Islamischen Kulturzentren, e.V.